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Das Fernunterrichtsschutzgesetz: Eine Gefahr für den Coaching-Markt?

Die Informationen in diesem Artikel dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Für rechtliche Fragen sollten Sie sich an einen qualifizierten Anwalt wenden.

In der Welt des Online-Lernens und des Coachings gibt es derzeit eine brennende Frage, die viele Anbieter von E-Learning, Online-Kursen und Online-Coaching umtreibt: Wie kann man das Fernunterrichtsschutzgesetz umgehen oder vermeiden? Dieses Thema ist in den Fokus gerückt, nachdem die Plattform Digistore24, auf der zahlreiche E-Learning- und E-Kurs-Angebote zu finden sind, kürzlich ihre Kunden über dieses Gesetz informiert hat. Viele waren sich bis dahin nicht einmal bewusst, dass es ein solches Gesetz überhaupt gibt. Doch warum ist es so wichtig, das Fernunterrichtsschutzgesetz zu umgehen? Hier sind einige Gründe:

  1. Staatliche Zulassung erforderlich: Wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz auf Ihren Online-Kurs oder Ihr Online-Coaching zutrifft, benötigen Sie zunächst eine staatliche Zulassung. Diese kann mindestens 1000 Euro kosten, und Sie müssen viele Monate auf diese Zulassung warten.
  2. Verträge werden nichtig: Ohne Zulassung stehen Sie vor großen Problemen, denn alle Verträge, sei es im B2C- oder B2B-Bereich, die Sie mit Ihren Teilnehmenden abschließen, sind nichtig. Dies bedeutet, dass Teilnehmende bereits gezahlte Gebühren einfach von Ihnen zurückfordern können.
  3. Ordnungswidrigkeit: Zusätzlich dazu stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie keine staatliche Zulassung haben.
  4. Widerrufsrecht im B2B-Bereich: Das Fernunterrichtsschutzgesetz gewährt sogar im B2B-Bereich ein Widerrufsrecht, was normalerweise undenkbar ist. Dies bedeutet zusätzliche rechtliche Einschränkungen und Risiken für Anbieter.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist anwendbar für alle Unternehmen, die durch ihr Coaching Programm Wissen und Fähigkeiten vermitteln. Um das Fernunterrichtsschutzgesetz zu vermeiden, ist es wichtig zu verstehen, unter welchen Bedingungen das Gesetz Anwendung findet. Laut Paragraph 1 des Gesetzes gilt es für den "entgeltlichen Fernunterricht," bei dem der Lehrende und der Lernende "ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind" und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht.

Hier müssen beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet, dass Sie das Gesetz umgehen können, indem Sie eine der beiden Bedingungen nicht erfüllen.

Die Bedingung der räumlichen Trennung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie und Ihre Teilnehmenden sich nicht im gleichen Raum befinden dürfen. Es bedeutet vielmehr, dass der Unterricht nicht zeitgleich und live stattfindet. Solange Ihre Teilnehmenden in der gleichen Millisekunde wie Sie anwesend sein müssen, um den Kurs zu verfolgen, gelten Sie nicht als räumlich getrennt. Dies gilt unabhängig von der physischen Entfernung zwischen Ihnen und Ihren Teilnehmenden, sei es über Zoom, Teams oder GoToWebinar.

Die Bedingung der Lernerfolgsüberwachung ist komplizierter. Die Rechtsprechung legt die Überwachung des Lernerfolgs sehr weit aus und erkennt sie oft schon dann an, wenn beispielsweise der Kurs "Academy" genannt wird oder ein Teilnahmezertifikat ausgestellt wird. Es geht nicht darum, ob Sie tatsächlich den Lernerfolg überwachen, sondern ob Ihre Teilnehmenden aufgrund des Vertrags erwarten können, dass dies geschieht.

Die Risiken sind hoch, dass eine solche Lernerfolgsüberwachung vertraglich immanent ist. Daher ist es ratsam, sich nicht auf diese Voraussetzung zu stützen, sondern vielmehr zu versuchen, die räumliche Trennung zu vermeiden.

Eine interessante Möglichkeit besteht darin, Mischformen zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise einen aufgezeichneten Kurs von zehn Stunden haben, können Sie zusätzlich Live-Calls von mehr als 50 Prozent der Gesamtdauer anbieten, um als überwiegend räumlich nicht getrennt zu gelten. Dies kann durch Live-Seminare oder ähnliche Angebote erreicht werden.

Es ist jedoch wichtig, den Vertrag sorgfältig zu gestalten, um den Eindruck einer Lernerfolgsüberwachung zu vermeiden. Dies kann bedeuten, zusätzliche Stunden für Verständnis und Nacharbeit einzuplanen.

Es ist zu beachten, dass diese Informationen sich auf entgeltliche Kurse beziehen und nicht auf kostenlose Tutorials. In der Regel sind unentgeltliche Kurse vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Insgesamt ist das Fernunterrichtsschutzgesetz für Anbieter von Online-Kursen und -Coachings eine Herausforderung. Es erfordert sorgfältige Vertrags- und Angebotsplanung, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig den Bedürfnissen der Teilnehmenden gerecht zu werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird und welche weiteren Anpassungen in diesem Bereich erforderlich sein werden.

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